Sanierungsgebiet - Ausgleichsbetrag
Ausgleichsbeträge im „Sanierungsgebiet Quedlinburger Innenstadt“
Freiwillige Ablösevereinbarungen zum Vorteil für Bürger und Welterbestadt
Seit 1991 hat die Welterbestadt Quedlinburg das „Sanierungsgebiet Quedlinburger Innenstadt“ förmlich festgelegt. Damit begann eine strukturierte Stadtsanierung.
In das Sanierungsgebiet sind seither viele Millionen Euro Städtebaufördermittel für die Modernisierung von Häusern, Straßen und öffentlichen Anlagen geflossen. Die damit erreichten Verbesserungen sind überall sichtbar.
Ausgleichsbetrag
Spätestens nach Aufhebung des Sanierungsgebietes - voraussichtlich im Jahr 2036 - müssen Grundstückseigentümer gemäß BauGB einen Ausgleichsbetrag für die Bodenwerterhöhungen zahlen.
Die Durchführung städtebaulicher Maßnahmen - umgangssprachlich: Sanierung - durch die Gemeinde, führt zu einer Werterhöhung der Grundstücke. Dieser Bodenwertunterschied, zwischen Beginn und Ende der Sanierung, wird als Ausgleichsbetrag bezeichnet. Diese Werterhöhung ist vom Eigentümer an die Gemeinde zu entrichten. Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an.
Bodenrichtwertzonen
Der Stadtrat hat seit 2013 / 2014 bisher für 12 Bodenrichtwertzonen im Sanierungsgebiet der Welterbestadt die vorzeitige und freiwillige Ablöse beschlossen. Für sechs dieser Zonen kann aktuell ein Rabatt in Anspruch genommen werden (siehe vorzeitige Zahlung). Grundstückseigentümer, die davon Gebrauch machen, können hierbei sparen.
Die Bodenwertsteigerungen in der Welterbestadt Quedlinburg liegen in den einzelnen Bodenrichtwertzonen zwischen 4 Euro und 23 Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche. Die bereits durchgeführten Sanierungsmaßnahmen sowie die beschlossenen Sanierungsziele wurden bei der Bewertung berücksichtigt.
vorzeitige Zahlung (Ablösebetrag)
Das Baugesetzbuch ermöglicht aber auch eine Zahlung des Ablösebetrages auf Basis freiwilliger Ablösevereinbarung. Grundlage dafür ist ein Gutachten, welches durch den Gutachterausschuss des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation erstellt wird.
Eine Ablösevereinbarung hat für den Eigentümer den Vorteil, dass er frühzeitig über die auf ihn zukommenden Zahlungsverpflichtungen Bescheid weiß und sich hierauf einrichten kann. Ebenso können durch den Grundstückseigentümer die Zahlungsmodalitäten mitbestimmt werden, so z. B. eine Ratenzahlung eingerichtet oder der Zahltermin vereinbart werden. Durch die vorzeitige Ablöse des Ausgleichsbetrages sind die Eigentümer endgültig von der Zahlung von Ausgleichsbeträgen gem. § 154 BauGB befreit und haben keine Nacherhebungen zu befürchten. Es besteht die Möglichkeit, den Ausgleichsbetrag steuerlich geltend zu machen.
Die Vereinbarung von Ablösezahlungen ist unter Inanspruchnahme von Rabatten möglich, wenn für die jeweilige Bodenrichtwertzone die Rabattierung einschließlich des Zeitraumes der Gewährung durch den Stadtrat beschlossen wurde. Dies trifft in Quedlinburg derzeit auf folgende Bodenrichtwertzonen zu
- "Schenkgasse"
- "Weststraße"
- "Halberstädter Straße"
- "Rathenaustraße"
- "Pölkenstraße" und
- "Wallstraße".
Durch eine vorzeitige Zahlung der Ausgleichsbeträge (Bodenrichtwertzonen 1 bis 4) können Eigentümer wie folgt sparen:
- im Zeitraum 2022 / 2023 15%
- im Folgejahreszeitraum 10%
- im darauf folgenden Jahr 5 %
Für die Bodenrichtwertzone 5 "Pölkenstraße" und 6 "Wallstraße" gelten folgende Abschläge:
- im Zeitraum 2023 / 2024 15%
- im Folgejahreszeitraum 10%
- im darauf folgenden Jahr 5 %
Die Welterbestadt erhält so finanzielle Mittel, die sonst an den Fördermittelgeber zurückfließen würden und kann diese zur Finanzierung weiterer Sanierungsvorhaben in der Stadt einsetzen.
Die freiwilligen Ablösevereinbarungen können auch für Grundstücke abgeschlossen werden, die in Bodenrichtwertzonen liegen, für die noch keine Rabattierung durch den Stadtrat beschlossen wurde. Allerdings besteht hier keine Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Rabattes.