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Förderprogramm für das Einkaufserlebnis historische Innenstadt©

Die Welterbestadt Quedlinburg hat ein eigenes Förderprogramm mit dem Ziel, das Einkaufserlebnis historische Innenstadt© durch gezielte Aktivitäten des innerstädtischen Gewerbes noch attraktiver zu machen. Dieser in dieser Form landes- und vielleicht auch bundesweit einzigartigen Förderrichtlinie liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Stadt von einer aktiven Gewerbeszene wesentlich profitiert und die gezielte Stärkung unternehmerischen Engagements auch für die Öffentlichkeit eine gute Idee ist.

Dieser Förderrichtlinie liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Stadt von einer aktiven und kooperierenden Händlerschaft und Gewerbeszene wesentlich profitiert und mit der Stärkung dieses Engagements positive Effekte weit über den direkten Nutzen für das Gewerbe hinaus erreichen kann.

Das Selbstverständnis der Welterbestadt Quedlinburg als liebens- und lebenswerte Stadt, als Einkaufs,- Erlebnis- und Kulturstadt ist eng mit dem innerstädtischen Gewerbe verbunden. Oft hat sich gezeigt, dass Aktivitäten aus dem Gewerbe heraus zur allgemeinen Attraktivierung der Welterbestadt Quedlinburg beigetragen haben, z. B. durch Straßenfeste und durch eigene Beiträge im Rahmen größerer Festivitäten. Das innerstädtische Gewerbe wirkt damit positiv und nachhaltig in den öffentlichen Raum hinein.

Beispiele: Sommerfest und Oktoberfest Steinbrücke; Zauber der Adventsstadt; Lichtereinkauf; Aktionen zum Bürgerfrühstück, zum Tag des offenen Denkmals, zum Sachsen-Anhalt-Tag, zu den Königstagen etc.

Eine Selbstverständlichkeit für die Welterbestadt Quedlinburg ist die umfassende organisatorische und mediale Unterstützung solcher Aktivitäten durch verschiedene Bereiche. Darauf kann sich das örtliche Gewerbe verlassen.

In Ergänzung dazu schafft diese Förderrichtlinie zunächst die Möglichkeit der gezielten Bezuschussung von Gemeinschaftsaktionen des innerstädtischen Gewerbes mit positiven Effekten auf die Allgemeinheit durch die Welterbestadt Quedlinburg, und bietet darüber hinaus einen verbindlichen Regelungsrahmen für Planbarkeit, Klarheit und Transparenz bei der unbürokratischen Abwicklung der finanziellen Bezuschussung.

Ziel und Zuwendungszweck

Die Welterbestadt Quedlinburg (nachfolgend Förderin genannt) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für gemeinschaftliche Veranstaltungen und sonstige Aktivitäten des Gewerbes zur Stärkung des innerörtlichen Gewerbes. Gefördert werden Maßnahmen, die die Attraktivierung der Ortskerne fördern und die Positionierung der Welterbestadt Quedlinburg als attraktives Einkauferlebnis historische Innenstadt© stärken.

Vor diesem Hintergrund soll diese Richtlinie einen Beitrag dazu leisten, gemeinschaftliche Veranstaltungen und Aktivitäten des privaten Gewerbes mit attraktivierender Wirkung auf den öffentlichen Raum …:

  • … künftig stärker zu würdigen und zu fördern,
  • … in ihrer Häufigkeit und Qualität zu stärken,
  • … mit der Marke Einkaufserlebnis historische Innenstadt© zu verbinden und inhaltlich an ihr auszurichten.

Zudem ist es wesentlicher Zweck dieser Richtlinie, die Zusammenarbeit und den Zusammenhalt zwischen den einzelnen Gewerbetreibenden zu steigern.

Fördergebiet

Förderfähig sind alle Maßnahmen mit positiver Wirkung auf den öffentlichen Raum der Welterbestadt Quedlinburg. Durch die Schwerpunktsetzung des Stadtmarketings / Citymanagements auf die Marke Einkaufserlebnis historische Innenstadt© bezieht sich das Fördergebiet vorwiegend auf die Ortskerne der Kernstadt Welterbestadt Quedlinburg sowie der Ortschaften Stadt Gernrode und Bad Suderode. Mindestbezugsrahmen ist ein Straßenzug, Platz oder ähnliche Gebietskulisse.

Antragsteller

Antragsteller im Rahmen dieser Richtlinie können sein:

    • eingetragene Vereinigungen Gewerbetreibender gleich welcher Rechtsform, wenn diese nicht gewinnorientiert arbeiten und den Zweck der Förderung und Stärkung des lokalen Gewerbes verfolgen,
    • ein projektbezogener Zusammenschluss von mindestens 3 Gewerbetreibenden.

Einzelne Gewerbetreibende sind als alleinige Antragsteller und Zuwendungsempfänger dieser Förderrichtlinie ausgeschlossen.

Sämtliche Organisationen, Akteure und Zusammenschlüsse ohne gewerblichen Hintergrund sind im Rahmen dieser Richtlinie nicht förderfähig (z. B. Parteien, Vereine mit nicht gewerblichen Zwecken, Kultureinrichtungen und deren Zusammenschlüsse in öffentlicher Trägerschaft).

Förderfähige Maßnahmen

Zu folgenden Maßnahmen und Aktivitäten sind Förderanträge nach Maßgabe dieser Richtlinie beispielsweise denkbar:

    • Veranstaltungen, Veranstaltungsserien und Bestandteile übergeordneter Events
    • Marketingaktivitäten
    • Konzepte
    • Maßnahmen zur Steigerung der Erlebnisqualität

Dabei sind zwingend weitergehende Merkmale zu beachten. Förderfähige Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie erfüllen alle folgenden Bedingungen:

    • Sie haben einen klaren Bezug zum innerstädtischen Gewerbe sowie zum Einkaufserlebnis historische Innenstadt©.
    • Sie zielen auf die temporäre oder dauerhafte Erhöhung der Aufenthalts- und Erlebnisqualität im jeweils geförderten Bereich.
    • Sie finden entweder im öffentlichen Raum statt oder wirken unmittelbar in diesen hinein bzw. wirken sich mittel- und langfristig positiv auf diesen aus.

Beispiel 1: publikumswirksame Aktionen oder Events mit Erlebnischarakter (Straßentheater, Kinderfeste, Straßenkünstler, Modenschauen, Bühnenprogramme etc.) insbesondere im Rahmen besonderer Anlässe und übergeordneter Feste (z.B. Stadtfest, Adventsstadt, Wochenende mit Tag des offenen Denkmals etc.)

Beispiel 2: Die Händler der Straße X engagieren einen Experten, der die an der Aktion beteiligten Händler berät, wie man den Straßenzug künftig besser bespielt sowie die Schaufenstergestaltung modernisiert und erlebnisorientierter gestaltet. (Die Umgestaltung der Schaufenster selbst wäre nicht förderfähig und obläge dem einzelnen Gewerbetreibenden.)

Beispiel 3: Die Gewerbetreibenden am Markt in Bad Suderode lassen ein professionelles Konzept für ein jährliches Event erstellen. Das Event selbst wäre dann wiederum extra förderfähig.

Beispiel 4: Verschiedene Gastronomen und Gewerbetreibende schließen sich zu einer Gourmetmeile zusammen und erarbeiten dazu ein „Erlebniskonzept“ mit entsprechenden Marketingaktivitäten.

Beispiel 5: Die Gewerbetreibenden der Straße X engagieren einen Fotografen, um professionelle Fotoarbeiten in Auftrag zu geben, welche sowohl das innere einzelner Läden sowie das Straßenambiente abbilden. Diese Fotoarbeiten können die Gewerbetreibenden individuell nutzen, müssen diese aber auch der Welterbestadt Quedlinburg mit allen notwendigen Rechten zur Verfügung stellen, um entsprechende analoge und digitale Medien aufzuwerten.

Bei einer Maßnahme wird immer die Gesamtmaßnahme betrachtet, keine einzelnen Bestandteile daraus. Eine Veranstaltungsserie wird jährlich als eine Veranstaltung (einmalige Förderung) gewertet. Gewinnorientierte Veranstaltungen und Aktivitäten sind nicht förderfähig.

Beispiel 1: Straße XY feiert ein Straßenfest mit verschiedenen Programmpunkten. Es kann nicht die Bezuschussung einer einzelnen Band etc. beantragt werden, sondern nur die Unterstützung der gesamten Veranstaltung unter Betrachtung aller Ausgaben und auch der eventuellen Einnahmen.

Beispiel 2: Eine Händlergemeinschaft möchte über das ganze Jahr in regelmäßigen Abständen eine Veranstaltungsserie nach gleichem Zuschnitt und mit gleichen / ähnlichen Inhalten organisieren. Dabei kann nicht jeder Termin extra gefördert werden, sondern nur die Serie jährlich einmalig als Ganzes.

Reine verkaufssteigernde (Marketing-) Aktionen sind nicht förderfähig. Es muss immer ein klarer Bezug zur allgemeinen Erlebnisqualität des öffentlichen Raumes plausibel dargelegt werden.

Beispiel: Ein Teil der Händlerschaft möchte zu bestimmten Anlässen wie dem „black friday“ oder dem Winterschlussverkauf auf Rabatte aufmerksam machen und dafür werben. Dies wäre nicht förderfähig.

Zu fördernde Maßnahmen dürfen nicht in Konkurrenz zu den Marketing- und Kommunikationsaktivitäten der Welterbestadt Quedlinburg und ihrer verbundenen Unternehmen stehen.

Beispiel: Der Aufbau eines weiteren Veranstaltungskalenders oder von Internetseiten zur generellen Vermarktung der Innenstadt oder von Teilen davon wäre nicht förderfähig.

Aktivitäten, welche sich in übergeordnete Veranstaltungen einfügen bzw. räumlich und zeitlich parallel dazu stattfinden, sind vorab mit dem Veranstalter abzustimmen. Der Förderantrag ist vom Veranstalter mitzuzeichnen. Eine Bereicherung von Stadtfesten auf diesem Wege ist explizit erwünscht. Das Testen neuer Veranstaltungsformate zur Präsentation von Einzelhandel und Gastronomie soll im Rahmen dieser Richtlinie unterstützt werden.

Folgende ergänzende Ziele sollen der Selektion von Förderanträgen dienen, wenn eine Ausschöpfung des Förderbudgets in einem Jahr absehbar ist.

    • Die Erprobung neuer Aktions- und Veranstaltungsformate hat Vorrang.
    • Es sollen möglichst alle Ortschaften partizipieren.
    • Es sollen möglichst viele verschiedene Gruppen von Akteuren profitieren.
    • Ein Antrag soll von einer möglichst großen Zahl an Gewerbetreibenden repräsentiert werden.

Budget, Art der Förderung, Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage und förderfähige Kosten, Sondernutzung

Budget

Das städtische Budget der Förderung wird jährlich im Rahmen der Haushaltsplanung bestimmt. Bei Überzeichnung des Budgets kann es zur Ablehnung eines Antrages wegen ausgeschöpfter Mittel kommen.

Art der Förderung

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer finanzieller Zuschuss für die beantragte Maßnahme gewährt.

Höhe der Zuwendung

Der maximale Förderbetrag pro Antrag beträgt 1.000 Euro. Es werden bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert.

Beispiel 1: Eine Veranstaltung mit förderfähigen Kosten von 3.000 Euro kann mit 1.000 Euro gefördert werden.

Beispiel 2: Eine Veranstaltung mit förderfähigen Kosten von 1.500 Euro kann mit 750 Euro gefördert werden.

Bemessungsgrundlage und förderfähige Kosten

Generierte Einnahmen (z. B. Standgelder, Sponsoring) einschließlich privatem maßnahmenbezogenem Sponsoring sind prinzipiell von den förderfähigen Kosten abzuziehen, um die Bemessungsgrundlage zur Errechnung der Fördersumme zu erhalten.

Beispiel: Eine förderfähige Veranstaltung verursacht Kosten in Höhe von 5.000 Euro. Durch den Verkauf von Getränken werden 1.500 Euro an Einnahmen generiert. Darüber hinaus werden Sponsorengelder in Höhe von 1.800 Euro eingeworben. Die Bemessungsgrundlage beträgt demzufolge 1.700 €. Die Veranstaltung kann demzufolge mit 850 Euro aus dieser Richtlinie unterstützt werden.

Es können nur direkte bzw. tatsächlich entstandene Kosten gefördert werden, welche von Dritten in Rechnung gestellt werden, z. B. Honorare, Anzeigenkosten, Kosten für Verbrauchs- und Werbematerial etc.

Explizit nicht förderfähig sind kalkulatorische Kosten, Betriebskosten, eigene Personalkosten, Eigenleistungen, Kosten für Unternehmens-, Steuer- und Rechtsberatung, Versicherungen, Gebühren, Bußgelder etc.

Weiterhin nicht förderfähig sind investive Kosten.

Beispiel 1: Ein Veranstaltungsflyer oder eine Veranstaltungsanzeige stellen förderfähige Kosten dar, die Entwicklung eines Logos bzw. einer Marke nicht, da dies investive Ausgaben sind.

Beispiel 2: Der Aufbau einer Bühne durch eine externe Firma kann bezuschusst werden, der Strom für die Veranstaltung nicht. Der Künstler gehört zu den förderfähigen Kosten, das eigene Personal, welches zur Bühnenbetreuung abgestellt wird, nicht.

Sofern im Rahmen des Förderantrags vorsteuerabzugsfähige Kosten entstehen, sind sowohl bei der Fördermittelbeantragung als auch bei der Abrechnung der Maßnahme die Nettobeträge (Kosten) anzusetzen.

Sondernutzung

Im Sinne dieser Richtlinie förderfähige Veranstaltungen und Aktionen haben bei Bedarf grundsätzlich und unabhängig von einer tatsächlichen Förderung die Chance auf eine Befreiung von Sondernutzungsgebühren. Somit können derartige Maßnahmen, welche den innerörtlichen Bereich aufwerten, in jedem Fall und unabhängig von der Verfügbarkeit des Budgets dieser Richtlinie unterstützt werden. Ein Antrag auf Sondernutzung ist gemäß der geltenden Satzung der Welterbestadt Quedlinburg in jedem Fall zu stellen, sofern die Maßnahme der Nutzung des öffentlichen Raumes bedarf.

Antragstellung / Förderverfahren und Verwendungsnachweis

Antragstellung

Sämtliche Unterlagen stehen permanent digital über die Internetseite der Welterbestadt Quedlinburg zur Verfügung. Eine Antragstellung ist fortlaufend möglich. Der Förderantrag muss der Förderin vor Beginn der Maßnahme zugehen und einen angemessenen Bearbeitungszeitraum zulassen.

Die Gewährung von Mitteln im Rahmen dieser Richtlinie ist an eine positive Entscheidung des dafür zuständigen Gremiums des Stadtrates der Welterbestadt Quedlinburg sowie an die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln gebunden. Eingehende Anträge haben die Entscheidungsabläufe des Gremiums zu berücksichtigen. Das zuständige Gremium ist der Wirtschafts-, Vergabe- und Liegenschaftsausschuss der Welterbestadt Quedlinburg (WVLQ).

Kommt es zu Anträgen, die zeitlich keine vorherige Gremienbeteiligung erlauben, wird seitens der Verwaltung geprüft, ob der Antrag aus Ihrer Sicht gemäß Richtlinie förderfähig wäre. Auf Basis einer positiven Prognose kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn erteilt werden. Dies stellt allerdings keinen Anspruch auf eine tatsächliche Gewährung von Fördermitteln aus dieser Richtlinie dar. Eine Förderung ist stets an eine positive Entscheidung des WVLQ gekoppelt.

Eine Antragstellung nach Maßnahmenbeginn ist nicht möglich.

Das Antragsformular ist vollständig ausgefüllt und unterzeichnet bei der Welterbestadt Quedlinburg einzureichen. Zur Antragstellung ist das von der Welterbestadt Quedlinburg bereitgestellte Formular zu nutzen (siehe Anlage 1).

Der Förderantrag ist zu richten an:

Welterbestadt Quedlinburg
Stabsstelle 0.1
Markt 1
06484 Quedlinburg

oder an: wirtschaftsfoerderung@quedlinburg.de

Förderverfahren und Verwendungsnachweis

Im Falle der Bewilligung der Förderung erhält der Geförderte einen schriftlichen Bewilligungsbescheid mit Benennung der förderfähigen Kosten sowie des maximalen Förderbetrages. Sollten sich nach der Bewilligung einer Maßnahme Änderungen am inhaltlichen Konzept oder am Kostenplan ergeben, ist dies der Förderin umgehend anzuzeigen.

Die Auszahlung bewilligter Mittel erfolgt rückwirkend zur Maßnahme nach Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten. Diese sind anhand eines rechtsverbindlich unterschriebenen Verwendungsnachweises (Anlage 2) einschließlich der Kostenbelege umgehend nach Abschluss der Maßnahme bei der Förderin einzureichen. Erst der Verwendungsnachweis stellt die gültige Grundlage zur finalen Feststellung der Förderhöhe dar, wobei die im Bewilligungsbescheid genannte Fördersumme nicht nachträglich überschritten werden kann. Es können nur Kosten berücksichtigt werden, welche durch Rechnungen belegt werden.

Der Verwendungsnachweis fungiert gleichzeitig als Mittelabruf. Die Förderin verpflichtet sich zur zeitnahen Prüfung der Unterlagen und Auszahlung des Förderbetrags. Ein Abruf von Teilbeträgen ist nicht möglich.

Rechtsanspruch / Auswahl und Entscheidung über Förderanträge / weitere Bedingungen und Bestimmungen

Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Über die Förderanträge wird nach pflichtmäßigem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

Die Gewährung einer Förderung in einem Jahr begründet keinen Anspruch auf eine Förderung der gleichen Maßnahme in einem anderen Jahr. Ein Förderantrag kann sich nur auf eine Maßnahme zu einem konkreten Zeitpunkt / Zeitraum beziehen und nicht vorsorglich für wiederkehrende Veranstaltungen in verschiedenen Jahren gestellt werden.

Ein und derselbe Zusammenschluss bzw. derselbe Gewerbeverein etc. kann mehrmals pro Jahr Anträge gemäß dieser Richtlinie einreichen, sofern es sich um die Förderung von Maßnahmen handelt, die in keinem direkten Zusammenhang stehen.

Auswahl und Entscheidung über Förderanträge

Die Entscheidung über die Förderfähigkeit der eingereichten Anträge trifft der Wirtschafts-, Vergabe- und Liegenschaftsausschuss (WVLQ).

Die Stabsstelle 0.1 (Wirtschaftsförderung, Welterbe-, City- und Beteiligungsmanagement) nimmt die Förderanträge entgegen und prüft auf Vollständigkeit der Unterlagen sowie inhaltliche Konformität mit den Zielen und Maßgaben dieser Richtlinie. Anschließend wird ein Entscheidungsvorschlag der Verwaltung erarbeitet und dem WVQL zur finalen Beschlussfassung vorgelegt.

weitere Bedingungen und Bestimmungen

Bei der Kommunikation nach außen bzgl. der geförderten Maßnahme ist seitens des Geförderten die Förderin zu benennen. Bei der Erstellung von Marketing- und Kommunikationsmaterialien (z. B. Flyer, Plakate, Internetseiten, Mailings etc.) ist das Logo Einkaufserlebnis historische Innenstadt© zu integrieren. Die Grafiken sowie deren Verwendungsvorschriften werden von der Förderin zur Verfügung gestellt.

Die Förderin unterstützt in Abstimmung mit dem Geförderten die Bewerbung der geförderten Veranstaltung im Rahmen ihrer Marketingaktivitäten (Qurier, Veranstaltungskalender, Internetseiten, soziale Medien etc.).

Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist sicherzustellen.

Grundsätzlich werden nur Maßnahmen gefördert, die bei Antragstellung noch nicht begonnen wurden.

Verletzt der Zuwendungsempfänger eine in dieser Richtlinie ihm obliegende Pflicht, ist der Förderer berechtigt, die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzufordern oder den Bewilligungsbescheid zu widerrufen.