Gaststättengewerbe Untersagung
Volltext
Der Betrieb eines Gaststättengewerbes kann aus gegebenem Anlass von der zuständigen Behörde untersagt werden. Gründe für die Untersagungen können sein:
- dass der Betreiber unzuverlässig ist, also keine Gewähr dafür bietet, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen,
- oder die Anzeige zum Betrieb der Gaststätte nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet.
Ansprechpunkt
Die Zuständigekeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt.
Kosten
Die Untersagung eines Gaststättenbetriebes ist gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen eine Untersagung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden.