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Baumfällungen

Einmal im Leben sollte man einen Baum pflanzen, empfiehlt ein altes Sprichwort. Ein weiser Rat.

Denn sowohl Umwelt, als auch das Stadt- und Landschaftsbild werden durch Gehölze positiv beeinflusst. Außerdem können selbstgepflanzte Bäume auf dem eigenen Grund und Boden bei uns Menschen entscheidend zum Heimatgefühl beitragen. 

Leider muss man sich allerdings auch manchmal wieder von seinen Bäumen trennen.

Die beste Zeit, um Bäume zu fällen, ist von November bis Anfang Februar:

  • Die Gehölze führen jetzt das wenigste Wasser und Laubbäume haben ihre Blätter abgeworfen.
  • In vielen Gärten ist der Bewuchs unter den Bäumen zurückgeschnitten und ein guter Zugang möglich.
  • Fallende Stämme können im Herbst und Winter im Garten zudem den wenigsten Schaden anrichten.

Auch haben die Vögel jetzt keine Brutzeit: Um die Tiere zu schützen ist es laut Bundesnaturschutzgesetz nämlich im Frühling und Sommer nur in Ausnahmefällen gestattet, Gartenbäume zu fällen, in deren Zweigen Vögel nisten.

Zu beachten ist weiterhin die städtische Baumschutzsatzung (Satzung über den Schutz des Baum-, Strauch – und Heckenbestandes im Gebiet der Welterbestadt Quedlinburg mit den Ortschaften Bad Suderode und Stadt Gernrode). Duch diese werden folgende Landschaftsbestandteile geschützt:

  • Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von 50 cm und mehr
  • Großsträucher ab einer Höhe von 3,0 m
  • Hecken von mehr als 5,0 m Länge
  • Gehölze, die als Ersatz nach Baumschutzsatzung gepflanzt wurden
  • Gehölze, die als Straßenbegleitgrün an Straßen und Wegen stehen
  • Obstgehölze (außer Walnüsse)

Ist es notwendig, eines der o.g. geschützten Landschaftsbestandteile zu entfernen oder die Gestalt wesentlich zu verändern (z.B. Schnittmaßnahmen im Kronenbereich) können Sie eine entsprechende Genehmigung beantragen.

Antrag
  • Antragsbegründung der Maßnahme, die am geschützten Gehölz durchgeführt werden soll (z.B. Baumfällung, Baumschnitt, Aufgrabungen des Wurzelbereichs)
  • Angabe der Baumart
  • Stammumfang gemessen in 1,0 m Höhe über dem Erdboden
  • Fotos vom Gehölz (erwünscht)
  • Lageplan oder Standortskizze

Vereinbarung eines Ortstermins

Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung nach § 3 ist eine Einzelfallentscheidung. Dazu ist es notwendig, dass die Baumschutzbeauftragten der Welterbestadt Quedlinburg den Sachverhalt vor Ort ansehen. Ein Ortstermin gemeinsam mit den Baumschutzbeauftragten dient dazu, die fachlich richtige Lösung / Maßnahme in Bezug auf das geschützte Gehölz zu finden.

Fäll- und Rodegenehmigung und Ersatzpflanzungen

Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr beträgt momentan 45,00€. Wird eine Fällgenehmigung / Rodegenehmigung erteilt, so hat der Antragsteller auf eigene Kosten für jedes entfernte, geschützte Gehölz Ersatz zu pflanzen.

  • Für Stammumfänge bis 1,5 m, ist ein Laubbaum (Mindeststammumfang 14-16 cm) als Ersatz nach zu pflanzen.
  • Für Stammumfänge über 1,5 m, ist für jeden weiteren angefangenen Meter ein zusätzlicher Baum nach zu pflanzen.
  • Für entfernte Hecken ist eine Hecke gleicher Länge nach zu pflanzen.
  • Für einen entfernten Großstrauch ist ein neuer Strauch zu pflanzen.

Im Einzelfall können angepasste Ersatzpflanzungen festgesetzt oder Ersatzzahlungen geleistet werden.