Sanierungsgebiet
In der Welterbestadt Quedlinburg gibt es derzeit ein förmlich festgesetztes Sanierungsgebiet. Das Sanierungsgebiet "Innenstadt".
In Sanierungs- und Entwicklungsgebieten sind u. a. die besonderen Vorschriften der §§ 136 - 171 BauGB zu beachten, in denen es um die Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise und Umlegung geht. Außerdem haben Eigentümer nach erfolgter Sanierung Ausgleichsbeträge zu zahlen, die den durch die Sanierung bedingten Erhöhungen der Bodenwerte ihrer Grundstücke entsprechen.
Alle Bürger, die innerhalb eines Sanierungs- oder Entwicklungsgebietes eine Maßnahme als Grundeigentümer durchführen wollen, haben besondere Rechte und Pflichten zu beachten. Dabei darf die beabsichtigte Maßnahme nicht den in der jeweiligen Rahmenplanung beschriebenen Zielen und Zwecken der Gesamtmaßnahme widersprechen.
Im Sanierungsgebiet wird für Bauvorhaben und ausgewählte Rechtsvorgänge eine Sanierungsgenehmigung benötigt, diese wird auf Antrag des Bürgers erteilt.
Der Begriff „Sanierung“ bezieht sich hierbei nicht nur auf die Durchführung von Bau- und Renovierungsmaßnahmen. Diese Genehmigungspflicht besteht für auch für Vorhaben, welche ansonsten gemäß Landesbauordnung als genehmigungsfrei gelten; beispielsweise
- die Dachneueindeckung,
- das Wechseln von Fenstern,
- Installationsarbeiten,
- Fassadensanierungen- und Farbgebungen usw.
Das benötigte Formular mit den entsprechenden Auskünften, ergänzt durch eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen und Angaben zum Gebäude bzw. der Örtlichkeit, kann ausgefüllt und mit den untersetzenden Anlagen direkt bei der Welterbestadt Quedlinburg abgegeben werden.
Die Genehmigung wird durch die Welterbestadt Quedlinburg erteilt; sie kann mit Auflagen oder einer zeitlichen Befristung erteilt werden.
Handelt es sich um Bau- oder Nutzungsänderungsvorhaben, welche einer Baugenehmigung bedürfen, erfolgt die Beurteilung der Baumaßnahmen im Rahmen des Prüfverfahrens und stellt einen Bestandteil der Baugenehmigung durch die zuständige Baugenehmigungsbehörde des Landkreises Harz dar. Die zusätzliche Beantragung der Sanierungsgenehmigung per Formblatt kann hier entfallen.
Hinweis:
Baumaßnahmen, welche sich im Denkmalbereich der Welterbestadt Quedlinburg befinden sowie als Einzeldenkmale inventarisiert sind, bedürfen immer auch eine Genehmigung durch die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Harz.