Erhaltungs- und Gestaltungssatzung
Neben Bebauungsplänen bieten auch andere Satzungen nach dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht den Städten und Gemeinden attraktive Steuerungsmöglichkeiten für die städtebauliche Entwicklung. Zu den Instrumentarien gehören die Erhaltungssatzung nach § 172 des Baugesetzbuches und die Gestaltungssatzung gem. § 85 der Bauordnung.
Gestaltungssatzung Quedlinburg
Der Stadtrat der Welterbestadt Quedlinburg hat in seiner Sitzung am 05.12.2024 die Neufassung der Gestaltungssatzung beschlossen. Mit dieser Neufassung werden zahlreiche bisherige Vorschriften überarbeitet. Besonderes Augenmerk wurde auf die künftig stärkere Nutzung von Solaranlagen gelegt. Die rechtliche Ausgangslage und die beabsichtigte Wirkung der Neufassung werden in der Begründung inklusive Umweltbericht dargestellt. Herr Schmelz steht Ihnen hier als Ansprechpartner zur Verfügung.
Erhaltungssatzung - Quedlinburg
Zur Erhaltung und Bewahrung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt, seines historischen Ortsbildes und zur Erhaltung des UNESCO- Welterbegebietes bedürfen der Abbruch, die Änderung oder Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung.
Die Satzung gilt unbeschadet
- bestehender Bebauungspläne,
- der Gestaltungssatzung für die Altstadt der Welterbestadt Quedlinburg und der
- Genehmigungspflicht baulicher Anlagen nach der Bauordnung für das Land Sachsen - Anhalt sowie der
- Genehmigungspflicht nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen — Anhalt.
Sie trat am 29.01.2012 in Kraft. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Jantsch.
Erhaltungssatzung - Gernrode
Auch die Ortschaft Gernrode verfügt über eine Erhaltungssatzung. Sie dient zum Erhalt der städtebaulichen Eigenart des Gebiets.
Mit Beschluss am 26.03.1992 wurde die Satzung durch des Stadtrat der Stadt Gernrode beschlossen. Die erste Änderung in Bezug auf die Einführung des Euro wurde am 25.10.2001 beschlossen. Als Ansprechpartnerin hilft Ihnen hier Frau Niewiera weiter.