Erhaltungs- und Gestaltungssatzung
Neben Bebauungsplänen bieten auch andere Satzungen nach dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht den Städten und Gemeinden attraktive Steuerungsmöglichkeiten für die städtebauliche Entwicklung. Zu den Instrumentarien gehören die Erhaltungssatzung nach § 172 des Baugesetzbuches und die Gestaltungssatzung gem. § 85 der Bauordnung.
Gestaltungssatzung Quedlinburg
Die Gestaltungssatzung gilt bei jeglichen baulichen Maßnahmen, also bei Neu- und Wiederaufbauten, Instandsetzungen, Modernisierungen, Umbauten und Erweiterungen von baulichen Anlagen aller Art. Sie ist am 01.12.2013 in Kraft getreten. Herr Schmelz steht Ihnen hier als Ansprechpartner zur Verfügung.
Überarbeitung Gestaltungssatzung Quedlinburg
Der Stadtrat der Welterbestadt Quedlinburg hat in öffentlicher Sitzung am 30.05.2024 den Entwurfsbeschluss der Neufassung der „Örtlichen Bauvorschrift über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt von Quedlinburg“ (Gestaltungssatzung) gefasst. Der Entwurf der Begründung einschl. Umweltbericht wurde gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB können Sie den Entwurf der Gestaltungssatzung über das Beteiligungsportal des Landes Sachsen-Anhalt im angegebenen Zeitraum einsehen.
Erhaltungssatzung - Quedlinburg
Zur Erhaltung und Bewahrung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt, seines historischen Ortsbildes und zur Erhaltung des UNESCO- Welterbegebietes bedürfen der Abbruch, die Änderung oder Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung.
Die Satzung gilt unbeschadet
- bestehender Bebauungspläne,
- der Gestaltungssatzung für die Altstadt der Welterbestadt Quedlinburg und der
- Genehmigungspflicht baulicher Anlagen nach der Bauordnung für das Land Sachsen - Anhalt sowie der
- Genehmigungspflicht nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen — Anhalt.
Sie trat am 29.01.2012 in Kraft. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Jantsch.
Erhaltungssatzung - Gernrode
Auch die Ortschaft Gernrode verfügt über eine Erhaltungssatzung. Sie dient zum Erhalt der städtebaulichen Eigenart des Gebiets.
Mit Beschluss am 26.03.1992 wurde die Satzung durch des Stadtrat der Stadt Gernrode beschlossen. Die erste Änderung in Bezug auf die Einführung des Euro wurde am 25.10.2001 beschlossen. Als Ansprechpartnerin hilft Ihnen hier Frau Niewiera weiter.