Förderprogramm für das Einkaufserlebnis historische Innenstadt©
Die Welterbestadt Quedlinburg hat ein eigenes Förderprogramm mit dem Ziel, das Einkaufserlebnis historische Innenstadt© durch gezielte Aktivitäten des innerstädtischen Gewerbes noch attraktiver zu machen. Dieser in dieser Form landes- und vielleicht auch bundesweit einzigartigen Förderrichtlinie liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Stadt von einer aktiven Gewerbeszene wesentlich profitiert und die gezielte Stärkung unternehmerischen Engagements auch für die Öffentlichkeit eine gute Idee ist.
Diesem Förderprogramm liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Stadt von einer aktiven Händlerschaft und Ge- werbeszene wesentlich profitiert und mit der Stärkung dieses Engagements positive Effekte weit über den direkten Nutzen für das Gewerbe hinaus erreichen kann.
Das Selbstverständnis der Welterbestadt Quedlinburg als liebens- und lebenswerte Stadt, als Einkaufs- und Erlebnisstadt sowie als Stadt der Kultur, der Kunst und des kreativen Engagements ist eng mit dem innerstäd- tischen Gewerbe verbunden. Oft hat sich gezeigt, dass Aktivitäten aus dem Gewerbe heraus zur allgemeinen Attraktivierung der Welterbestadt Quedlinburg beigetragen haben, z. B. durch Straßenfeste, Straßenkunst oder durch eigene Beiträge im Rahmen größerer Festivitäten. Das innerstädtische Gewerbe zieht aus seinen Bemühungen um Attraktivität nicht nur einen eigenen Nutzen, es wirkt auch positiv und nachhaltig in den öffentlichen Raum hinein.
Beispiele: Lichtereinkauf, gemeinsame Aktionen zum Bürgerfrühstück und zum Tag des offenen Denk- mals (z. B. Wordgarten-Picknick), Aktionen zum Sachsen-Anhalt-Tag z. B. Quiz, Tombolas etc.)
Eine Selbstverständlichkeit für die Welterbestadt Quedlinburg ist die umfassende organisatorische und me- diale Unterstützung solcher Aktivitäten durch verschiedene Bereiche (Wirtschaftsförderung und Citymanage- ment, Sicherheit und Ordnung, Kultur, Verkehr und Sondernutzung, Öffentlichkeitsarbeit etc.). Darauf kann sich das örtliche Gewerbe verlassen und einstellen. Im Gegensatz dazu werden Anfragen aus dem Gewerbe, ob und wie die Welterbestadt Quedlinburg auch finanziell Aktivitäten unterstützen kann, von denen auch die Allgemeinheit profitiert, bisher nur sporadisch projektbezogen geprüft, bewertet und je nach finanzieller Ver- fügbarkeit beantwortet.
Im Sinne allseitiger Planbarkeit, Klarheit und Transparenz soll mit dieser Richtlinie ein verbindlicher Rege- lungsrahmen entstehen, der definiert, wie und unter welchen konkreten Voraussetzungen eine finanzielle Unterstützung derartiger Initiativen durch die Welterbestadt Quedlinburg heraus erfolgen kann.
Zuwendungszweck
Die Welterbestadt Quedlinburg (nachfolgend Förderin genannt), gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen mit dem Ziel, Veranstaltungen und sonstige Aktivitäten des Gewerbes zur Stärkung des in- nerörtlichen Gewerbes sowie zur Attraktivierung der Ortskerne zu fördern und die Positionierung der Welt- erbestadt Quedlinburg als attraktives Einkauferlebnis historische Innenstadt © weiter zu stärken.
Vor diesem Hintergrund soll diese Richtlinie einen Beitrag dazu leisten, Veranstaltungen und Aktivitäten des privaten Gewerbes mit attraktivierender Wirkung auf den öffentlichen Raum ...:
- ... künftig stärker zu würdigen,
- ... im Bedarfsfall zu fördern,
- ... in ihrer Häufigkeit und Qualität zu stärken,
- ... verstärkt im Sinne der Marke Einkaufserlebnis historische Innenstadt © auszurichten.
Zudem ist es wesentlicher Zweck dieser Richtlinie, die Zusammenarbeit und den Zusammenhalt zwischen den einzelnen Gewerbetreibenden zu steigern, was durch die Regelungen insbesondere zu den möglichen Antragstellern sichergestellt wird.
Fördergebiet
Förderfähig sind alle Maßnahmen mit positiver Wirkung auf den öffentlichen Raum der Welterbestadt Qued- linburg. Durch die Schwerpunktsetzung des Stadtmarketings auf die Marke Einkaufserlebnis historische Innenstadt© bezieht sich das Fördergebiet vorwiegend auf die Ortskerne der Kernstadt und der Ortschaften Stadt Gernrode sowie Bad Suderode der Welterbestadt Quedlinburg. Mindestbezugsrahmen ist ein Straßen- zug bzw. Platz.
Antragsteller
Antragsteller im Rahmen dieser Richtlinie können sein:
- eingetragene Vereinigungen bzw. Gesellschaften Gewerbetreibender gleich welcher Rechtsform, wenn diese in ihrer Tätigkeit selbst nicht gewinnorientiert sind und den Zweck der Förderung und Stärkung des lokalen Gewerbes verfolgen,
- ein projektbezogener Zusammenschluss von mindestens 5 Gewerbetreibenden, welche in diesem Fall einzeln zu benennen sind.
Einzelne Gewerbetreibende sind als Zuwendungsempfänger dieser Förderrichtlinie ausgeschlossen. Da die im Rahmen dieser Richtlinie zu fördernden Subjekte aus Akteuren bestehen, die grundsätzlich eigenwirt- schaftliche Interessen verfolgen, stellt diese Richtlinie sicher, dass geförderte Maßnahmen keinen einzelnen Akteur begünstigen, sondern immer eine Gemeinschaft, welche Ihre Aktivität auf die Attraktivierung des öf- fentlichen Raums ausrichtet.
Sämtliche Organisationen, Akteure und Zusammenschlüsse ohne gewerblichen Hintergrund sind im Rahmen dieser Richtlinie nicht förderfähig (z. B. Parteien, Vereine mit nicht gewerblichen Zwecken, Kultureinrichtun- gen und deren Zusammenschlüsse in öffentlicher Trägerschaft).
Förderfähige Maßnahmen
Zu folgenden Maßnahmen und Aktivitäten sind Förderanträge nach Maßgabe dieser Richtlinie denkbar:
- Veranstaltungen und Bestandteile übergeordneter Events
- Marketingaktivitäten
- Konzepte
- Maßnahmen zur Qualitätssteigerung
Dabei sind zwingend weitergehende Merkmale zu beachten. Förderfähige Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie erfüllen alle folgenden Bedingungen:
- Sie haben einen klaren Bezug zum innerstädtischen Gewerbe sowie zum Einkaufserlebnis historische Innenstadt.
- Sie zielen auf die temporäre oder dauerhafte Erhöhung der Aufenthalts- und Erlebnisqualität im jeweils geförderten Bereich.
- Sie finden entweder im öffentlichen Raum statt oder wirken unmittelbar in diesen hinein bzw. wirken sich mittel- und langfristig positiv auf diesen aus.
Beispiel 1: Prädestiniert für eine Förderung sind beispielsweise publikumswirksame Aktionen oder Events mit Erlebnischarakter (Straßentheater, Kinderfeste, Straßenkünstler, Musiker, Kinderfeste, ver- kaufsfördernde Veranstaltungen wie Modenschauen oder gratis-Verkostungen, Bühnenprogramme etc.) insbesondere im Rahmen besonderer Anlässe und übergeordneter Feste (z.B. Stadtfest, Advents- stadt, Wochenende mit Tag des offenen Denkmals etc.) gefördert werden.
Beispiel 2: Die Händler der Straße X engagieren einen Experten, der die an der Aktion beteiligten Händler berät, wie man den Straßenzug künftig besser bespielt sowie die Schaufenstergestaltung modernisiert und erlebnisorientierter gestaltet. (Die Umgestaltung der Schaufenster selbst wäre nicht förderfähig und obläge dem einzelnen Gewerbetreibenden.)
Beispiel 3: Die Gewerbetreibenden am Markt in Bad Suderode lassen ein professionelles Konzept für ein jährliches Event erstellen. Das Event selbst wäre dann wiederum förderfähig.
Beispiel 4: Verschiedene Gastronomen und Gewerbetreibende schließen sich zu einer Gourmetmeile zusammen und erarbeiten dazu ein „Erlebniskonzept“ mit entsprechenden Marketingaktivitäten.
Beispiel 5: Die Gewerbetreibenden der Straße X engagieren einen Fotografen, um professionelle Fo- toarbeiten in Auftrag zu geben, welche sowohl das innere einzelner Läden sowie das Straßenambiente abbilden. Diese Fotoarbeiten können die Gewerbetreibenden individuell nutzen, müssen diese aber auch der Welterbestadt Quedlinburg mit allen notwendigen Rechten zur Verfügung stellen, um ent- sprechende analoge und digitale Medien aufzuwerten.
Bei einer Maßnahme wird immer nur die Gesamtmaßnahme betrachtet und kann gefördert werden, nicht einzelne Bestandteile daraus.
Beispiel: Straße XY feiert ein Straßenfest mit verschiedenen Programmpunkten. Es kann nicht die Bezuschussung einer einzelnen Band etc. beantragt werden, sondern nur die Unterstützung des der gesamten Veranstaltung unter Gesamtbetrachtung aller Ausgaben und auch der eventuellen Einnahmen.
Reine verkaufssteigernde (Marketing-) Aktionen sind nicht förderfähig. Es muss immer ein klarer Bezug zur allgemeinen Erlebnisqualität des öffentlichen Raumes plausibel dargelegt werden.
Beispiel: Die oder ein Teil der Händlerschaft möchte zu bestimmten Anlässen wie dem „black friday“ oder dem Winterschlussverkauf auf spezielle Rabatte in den Geschäften aufmerksam machen und dafür werben. Dies wäre nicht förderfähig.
Zu fördernde Maßnahmen dürfen nicht in Konkurrenz zu den Marketing- und Kommunikationsaktivitäten der Welterbestadt Quedlinburg und ihrer verbundenen Unternehmen stehen.
Beispiel: Der Aufbau eines weiteren Veranstaltungskalenders oder von Internetseiten zur generellen Vermarktung der Innenstadt oder von Teilen davon wäre nicht förderfähig.
Aktivitäten, welche sich in größere, (öffentlich) organisierte Veranstaltungen einfügen, sind vorab mit dem Veranstalter (z. B. Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH, Welterbestadt Quedlinburg etc.) abzusprechen. Der Förderantrag ist vom Veranstalter mitzuzeichnen. Eine Bereicherung von Stadtfesten auf diesem Wege ist explizit erwünscht. Das Testen neuer Veranstaltungsformate zur Präsentation von Einzelhandel und Gast- ronomie soll im Rahmen dieser Richtlinie unterstützt werden.
Folgende ergänzende Ziele sollen der Selektion von Förderanträgen dienen, wenn eine Ausschöpfung des Förderbudgets in einem Jahr absehbar ist.
- Die Erprobung neuer Aktions- und Veranstaltungsformate wird ausdrücklich begrüßt und hat Vorrang.
- Es sollen möglichst (wenn es die Antragslage zulässt) alle Ortschaften partizipieren.
- Es sollen möglichst viele verschiedene Gruppen von Akteuren profitieren.
- Ein Antrag soll von einer möglichst großen Zahl an Gewerbetreibenden repräsentiert werden.
Budget, Art der Förderung, Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage und förderfähige Kosten, Sondernutzung
Budget
Das städtische Budget der Förderung wird in der Regel jährlich im Rahmen der Haushaltsplanung bestimmt. Weitere Sponsoringmittel können zur Verwendung in dieser Richtlinie eingeworben werden.
Art der Förderung
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer finanzieller Zuschuss für die beantragte Maßnahme gewährt.
Höhe der Zuwendung
Der maximale Förderbetrag pro Antrag beträgt 1.000 Euro. Es werden bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert.
Beispiel 1: Eine Veranstaltung mit förderfähigen Kosten von 3.000 Euro kann mit 1.000 Euro gefördert werden.
Beispiel 2: Eine Veranstaltung mit förderfähigen Kosten von 1.500 Euro kann mit 750 Euro gefördert werden.
Bemessungsgrundlage und förderfähige Kosten
Maßnahmen, welche bereits von einer anderen Institution oder einem anderen Bereich der Welterbestadt Quedlinburg (z. B. direktes, maßnahmenbezogenes Sponsoring durch eine städtische Gesellschaft der Welt- erbestadt Quedlinburg) gefördert werden oder dort Förderung beantragt haben, sind innerhalb dieses Pro- gramms nicht förderfähig, sofern es sich bei der Förderung um eine finanzielle Bezuschussung handelt.
Generierte Einnahmen (z. B. Standgelder) einschließlich privatem maßnahmenbezogenem Sponsoring sind prinzipiell von den förderfähigen Kosten abzuziehen, um die Bemessungsgrundlage zur Errechnung der För- dersumme zu erhalten.
Beispiel 1: Eine förderfähige Veranstaltung kostet 3000 Euro. Es werden private Sponsorengelder in Höhe von 1.800 Euro eingeworben. Die Bemessungsgrundlage beträgt 1.200 €. Die Veranstaltung kann demzufolge mit 600 Euro aus dieser Richtlinie unterstützt werden.
Beispiel 2: Eine förderfähige Veranstaltung erhält technische Unterstützung von den Stadtwerken. Stromkosten werden nicht erhoben. Die Unterstützung kommt zwar von einer Tochter der Welterbestadt Quedlinburg und trägt dazu bei, Kosten zu reduzieren. Sie stellt aber keine finanzielle Bezuschussung dar. Die Veranstaltung bleibt förderfähig.
Es können nur direkte bzw. tatsächlich entstandene Kosten gefördert werden, welche von Dritten in Rech- nung gestellt werden.
Explizit nicht förderfähig sind kalkulatorische Kosten, Betriebskosten, eigene Personalkosten, Eigenleistun- gen, Kosten für Unternehmens-, Steuer- und Rechtsberatung, Versicherungen, Gebühren, Bußgelder etc.
Weiterhin nicht förderfähig sind investive Kosten.
Beispiel 1: Ein Veranstaltungsflyer oder eine Veranstaltungsanzeige stellen förderfähige Kosten dar, ein Logo oder eine Internetseite nicht, da dies investive Ausgaben sind.
Beispiel 2: Der Aufbau einer Bühne durch eine externe Firma kann bezuschusst werden, der Strom für die Veranstaltung nicht. Der Künstler gehört zu den förderfähigen Kosten, das eigene Personal, welches zur Bühnenbetreuung abgestellt wird, nicht.
Sofern im Rahmen des Förderantrags vorsteuerabzugsfähige Kosten entstehen, sind sowohl bei der Fördermittelbeantragung als auch bei der Abrechnung der Maßnahme die Nettobeträge (Kosten) anzusetzen.
Sondernutzung
Im Sinne dieser Richtlinie förderfähige Veranstaltungen und Aktionen haben, wenn benötigt, grundsätzlich und unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Förderung die Chance auf eine entgeltfreie Beantragung der Sondernutzungsgebühren. Somit können derartige Maßnahmen, welche den innerörtlichen Bereich aufwerten, in jedem Fall und unabhängig von der Verfügbarkeit des Budgets dieser Richtlinie unterstützt werden. Ein Antrag auf Sondernutzung ist gemäß der geltenden Satzung der Welterbestadt Quedlinburg zu stellen. Ein Antrag auf Gebührenbefreiung kann mit Antragstellung auf Fördermittel (Anlage 1) gemäß dieser Richtli- nie gestellt werden.
Antragstellung / Förderverfahren und Verwendungsnachweis
Antragstellung
Sämtliche Unterlagen stehen permanent digital über die Internetseite der Welterbestadt Quedlinburg, Bereich Wirtschaft, zur Verfügung. Eine Antragstellung ist fortlaufend möglich. Der Förderantrag muss der För- derin vor Beginn der Maßnahme zugehen und einen angemessenen Bearbeitungszeitraum zulassen (in der Regel einen Monat).
Das Antragsformular ist vollständig ausgefüllt und unterzeichnet bei der Welterbestadt Quedlinburg in Papier oder digital einzureichen. Die Inhalte des Antrags sind der Anlage 1 zu entnehmen.
Der Förderantrag ist schriftlich zu richten an:
Welterbestadt Quedlinburg Stabsstelle 0.1
Markt 1
06484 Quedlinburg
Der Umschlag ist mit „Förderantrag EHI“ zu kennzeichnen.
Förderverfahren und Verwendungsnachweis
Im Falle der Bewilligung der Förderung erhält der Geförderte einen schriftlichen Bewilligungsbescheid mit Benennung der förderfähigen Kosten sowie des maximalen Förderbetrages. Sollten sich nach der Bewilligung einer Maßnahme Änderungen am inhaltlichen Konzept oder am Kostenplan ergeben, ist dies der Förderin umgehend anzuzeigen.
Die Auszahlung bewilligter Mittel erfolgt rückwirkend zur Maßnahme nach Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten. Diese sind anhand eines rechtsverbindlich unterschriebenen Verwendungsnachweises (Anlage 2) einschließlich der Kostenbelege (Rechnungen im Original) umgehend nach Abschluss der Maßnahme bei der Förderin einzureichen. Erst der Verwendungsnachweis stellt die gültige Grundlage zur finalen Feststellung der Förderhöhe dar, wobei die im Bewilligungsbescheid genannte Fördersumme nicht nachträglich überschritten werden kann. Es können nur Kosten berücksichtigt werden, welche durch Rechnungen belegt werden.
Der Verwendungsnachweis fungiert gleichzeitig als Mittelabruf. Die Förderin verpflichtet sich zur zeitnahen Prüfung der Unterlagen und schnellstmöglichen Auszahlung des Förderbetrags. Ein Abruf von Teilbeträgen ist nicht möglich.
Rechtsanspruch / Auswahl und Entscheidung über Förderanträge / weitere Bedingungen und Bestimmungen
Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Über die Förderanträge wird nach pflicht- mäßigem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
Die Gewährung einer Förderung in einem Jahr begründet keinen Anspruch auf eine Förderung der gleichen Maßnahme in einem anderen Jahr. Ein Förderantrag kann sich nur auf eine Maßnahme zu einem konkreten Zeitpunkt / Zeitraum beziehen und nicht vorsorglich für wiederkehrende Veranstaltungen in verschiedenen Jahren gestellt werden.
Ein und derselbe Zusammenschluss bzw. derselbe Gewerbeverein kann mehrmals pro Jahr Anträge einreichen und berücksichtigt werden, sofern es sich um die Förderung von Maßnahmen handelt, die in keinem direkten Zusammenhang stehen.
Auswahl und Entscheidung über Förderanträge
Die Entscheidung über die Förderfähigkeit der eingereichten Anträge trifft die Verwaltung der Welterbestadt Quedlinburg im Einvernehmen mit dem Wirtschafts-, Vergabe- und Liegenschaftsausschuss (WVLQ).
Die Stabsstelle 0.1 (Wirtschaftsförderung, Citymanagement und Beteiligungsmanagement) nimmt die För- deranträge entgegen und prüft auf Vollständigkeit der Unterlagen sowie inhaltliche Konformität mit den Zie- len und Maßgaben dieser Richtlinie. Anschließend wird ein Entscheidungsvorschlag der Verwaltung erarbei- tet und dem WVQL zur finalen Beschlussfassung vorgelegt.
An der Mittelvergabe Beteiligte können keine Empfänger von Mitteln gemäß dieser Richtlinie sein.
Weitere Bedingungen und Bestimmungen
Bei der Kommunikation nach außen bzgl. der geförderten Maßnahme ist seitens des Geförderten die Förde- rin zu benennen. Bei der Erstellung von Marketing- und Kommunikationsmaterialien (z. B. Flyer, Plakate, In- ternetseiten, Mailings etc.) ist das Logo Einkaufserlebnis historische Innenstadt© zu verwenden. Die Grafiken sowie deren Verwendungsvorschriften werden von der Förderin zur Verfügung gestellt.
Die Förderin unterstützt in Abstimmung mit dem Geförderten die Bewerbung der geförderten Veranstaltung im Rahmen ihrer Marketingaktivitäten (Qurier, Veranstaltungskalender, Internetseiten, soziale Medien etc.).
Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist sicherzustellen.
Grundsätzlich werden nur Maßnahmen gefördert, die bei Antragstellung noch nicht begonnen wurden.
Verletzt der Zuwendungsempfänger eine in dieser Richtlinie ihm obliegende Pflicht, ist der Förderer berechtigt, die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzufordern oder den Bewilligungsbescheid zu widerrufen.