Wirtschaftliche Beteiligungen der Welterbestadt Quedlinburg
Die städtischen Beteiligungen haben einen großen Einfluss auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger und sind ein bedeutender Faktor für die wirtschaftliche Entwicklung sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit der Welterbestadt Quedlinburg. Sie sind wichtige Partner für die Umsetzung politischer Vorhaben wie dem Klimaschutz oder der Schaffung bezahlbaren Wohnraums. Auch für das kulturelle Leben in der Welterbestadt und der Harzregion sind die kommunalen Unternehmen nicht mehr weg zu denken.
Die Zulässigkeit einer wirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde in Sachsen-Anhalt richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 128 ff der KVG LSA in der geltenden Fassung.
Danach darf sich die Gemeinde in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch außerhalb ihrer öffentlichen Verwaltung in den Rechtsformen des Eigenbetriebes, der Anstalt des öffentlichen Rechts oder in einer Rechtsform des Privatrechts wirtschaftlich betätigen, wenn
- ein öffentlicher Zweck die Betätigung rechtfertigt,
- wirtschaftliche Betätigungen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Kommune und zum voraussichtlichen Bedarf stehen und
- der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
Demzufolge entsprechen alle Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnimmt, um ausschließlich Gewinne zu erzielen, keinem öffentlichen Zweck. Dienstleistungen, die mit der wirtschaftlichen Betätigung verbunden sind, sind zulässig, wenn ihnen im Vergleich zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung zukommt und die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 3 vorliegt.
Betätigungen in den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung, der Wasserversorgung, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung, Wohnungswirtschaft und des öffentlichen Verkehrs dienen einem öffentlichen Zweck und sind unter der Voraussetzung des § 128 Abs. 2 KVG LSA zulässig.
Mit den Bereichen Strom-, Gas- und Wärmeversorgung verbundenen Dienstleistungen sind zulässig, wenn ihnen im Vergleich zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung zukommt und wenn die Gemeinde den Zweck genauso gut und wirtschaftlich erfüllen kann wie ein anderer.
Ebenso sind die mit den Bereichen Wasserversorgung, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung, Wohnungswirtschaft und öffentlicher Verkehr verbundenen Dienstleistungen unter den Voraussetzungen des § 128 Abs. 2 KVG LSA zulässig, soweit ihnen im Vergleich zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung zukommt.
Darüber hinaus ist eine wirtschaftliche Betätigung in den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung außerhalb des Gemeindegebietes zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 KVG LSA vorliegen und die berechtigten Interessen der betreffenden Gebietskörperschaft gewahrt sind.
Bei Aufgaben, die im Wettbewerb wahrgenommen werden, gelten die Interessen nur soweit als berechtigt, als diese nach bundesgesetzlichen und europarechtlichen Vorgaben eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen.
unmittelbare Beteiligungen der Welterbestadt Quedlinburg
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Freizeit und Service Quedlinburg GmbH
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Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Quedlinburg
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Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH
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Harztheater
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Harzer Schmalspurbahnen
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Sachsen-Anhaltinische Landesentwicklungsgesellschaft mbH
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Kommunalwirtschaft Sachsen-Anhalt GmbH & Co Beteiligungs-KG
mittelbare Beteiligungen der Welterbestadt Quedlinburg
Stadtwerke Quedlinburg GmbH
© Stadtwerke Quedlinburg
Zweckverbände
Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz
© Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz