Bundestagswahl am 23. Februar 2025
Am Sonntag, dem 23. Februar 2025, wird der 21. Deutsche Bundestag gewählt. Die Wahlbüros werden von 8 bis 18 Uhr geöffnet sein.
Achtung: Bitte beachten Sie, dass die Zustellung der Wahlunterlagen aufgrund der verkürzten Zeit bis zur Bundestagswahl frühestens erfolgen kann, wenn Stimmzettel vorliegen. Dies wird voraussichtlich frühestens ab dem 6. Februar sein.
Zeitlicher Ablauf vor der Wahl:
Aufstellung des Wählerverzeichnisses durch die Stadt (bis 12. Januar)
Der Stichtag für das Aufstellen des Wählerverzeichnisses zur kommenden Bundestagswahl ist der 12. Januar 2025. Dies erledigen jeweils die Gemeinden. Alle Wahlberechtigten, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, sind im Wählerverzeichnis eingetragen.
Wie jede Gemeinde bundesweit, ist auch die Welterbestadt Quedlinburg verpflichtet, vor jeder Bundestagswahl für jeden Wahlbezirk (innerhalb der Kernstadt und der Ortschaften) ein neues Wählerverzeichnis anzulegen und zu führen. Grundlage für die Aufstellung der Wählerverzeichnisse sind die Melderegister der Meldebehörden. Wahlberechtigt sind Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit haben, mindestens 18 Jahre alt sind und im Wählerverzeichnis stehen.
Versand der Wahlbenachrichtigungen (13. Januar bis 2. Februar)
Die Wahlbenachrichtigungen werden in der Zeit vom 13. Januar bis 2. Februar 2025 versandt und zwar an alle Personen, die innerhalb der Kernstadt und der Ortsteile wahlberechtigt sind. Dies geschieht auf Basis des von der Gemeinde erstellten Wählerverzeichnisses. Mit der Wahlbenachrichtigung werden Wahlberechtigte darüber informiert, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Die Benachrichtigung enthält beispielsweise Angaben
- zum Wahltag,
- zur Wahlzeit,
- zum Ort des Wahlraumes und
- ob dieser barrierefrei erreichbar ist sowie
- zur Möglichkeit der Beantragung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.
Druck und Versand der Stimmzettel (frühestens am 3. Februar)
Ohne Stimmzettel keine Wahl, bzw. Briefwahl. Erst nach Druck und Auslieferung der Stimmzettel, können Kommunen Briefwahlunterlagen versenden.
Auf dem Stimmzettel macht die wählende Person ihre Stimme kenntlich. Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl werden amtlich hergestellt. Weil jeder Stimmzettel die Wahlvorschläge des jeweiligen Wahlkreises und des jeweiligen Landes nennt, haben Stimmzettel keinen bundesweit identischen Inhalt, sondern unterscheiden sich von Land zu Land und von Wahlkreis zu Wahlkreis.
Am 24. Januar 2025 tagen die Landes- und die Kreiswahlausschüsse zur Zulassung der Wahlvorschläge. Danach schließt sich eine 3-tägige Beschwerdefrist an (bis 27. Januar). Sollten bis dahin keine Beschwerden gegen die Entscheidungen des Kreis- und Landeswahlausschusses vorliegen, ist eine Druckfreigabe und der Produktionsstart der Stimmzettel für den 28. Januar vorgesehen. Die Auslieferung der Stimmzettel an alle Kommunen im Wahlkreis könnte dann am Freitag, 31. Januar und Montag, 3. Februar erfolgen.
Sollten Beschwerden gegen die Entscheidungen des Kreis- und/oder des Landeswahlausschusses eingelegt werden, so würde man auf Landes-/Bundesebene am 30. Januar darüber entscheiden. Der Stimmzetteldruck könnte dann erst am 30. bzw. 31. Januar beginnen. Die Auslieferung der Stimmzettel an alle Kommunen im Wahlkreis wäre in diesem Fall von Dienstag, 4. bis Donnerstag, 6. Februar möglich.
Öffnung des Wahlbüros (ab 3. Februar)
Das Wahlbüro ist ab Montag, dem 3. Februar zu den allgemeinen Öffnungszeiten geöffnet. Zusätzlich ist es immer mittwochs von 9 bis 13 Uhr geöffnet, am Freitag, 21. Februar, bis 15 Uhr. Es befindet sich im Erdgeschoss des Rathauses im Modellraum. Das Wahlbüro ist über den Seiteneingang im Hoken barrierefrei zu erreichen.
Im Wahlbüro kann Einsicht in das Wählerverzeichnis genommen und die vorliegenden Daten eingesehen werden, falls man keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat. In einem solchen Fall händigen die Kolleginnen gegebenenfalls Wahlunterlagen aus.
Recht auf Einsichtnahme ins Wählerverzeichnis (3. bis 7. Februar)
Wer bis spätestens 2. Februar 2025 KEINE Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte umgehend Einsicht ins Wählerverzeichnis der Stadt zu nehmen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingetragenen Daten zu überprüfen. Dies erfolgt im Wahlbüro, das ab 3. Februar geöffnet hat. Jeder Wahlberechtigte hat vom 3. bis 7. Februar das Recht Einsicht in das Wählerverzeichnis.
Bekanntmachung
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Briefwahl (nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung)
Erst nach dem Erhalt der Wahlbenachrichtigung, kann ein Wahlschein und damit Briefwahlunterlagen beantragt werden. Dies kann ohne Vorliegen eines besonderen Grundes erfolgen. Die Beantragung erfolgt bei der Gemeinde des Hauptwohnortes. Bitte beachten Sie, dass die Zustellung der Wahlunterlagen aufgrund der verkürzten Zeit bis zur Bundestagswahl erst erfolgen kann, wenn Stimmzettel vorliegen. Dies wird frühestens ab dem 6. Februar sein.
Wer seine Wahlunterlagen nicht online beantragen kann, hat bis Freitag, dem 21. Februar, 15 Uhr die Möglichkeit ins Wahlbüro im Rathaus zu gehen und sie dort zu beantragen.
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Bekanntmachungen
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