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Wanderlager anzeigen

Wenn ein Wanderlager öffentlich angekündigt werden soll, dann müssen Sie dies vorher anzeigen.

Volltext

Ein Wanderlager ist eine Verkaufsveranstaltung, die Sie außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend betreiben.

Die Veranstaltung des Gewerbebetriebs »Wanderlager« müssen Sie anzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen sollen.

Der Veranstalter eines Wanderlagers hat sicherzustellen, dass in der öffentlichen Ankündigung des Wanderlagers folgende Informationen enthalten sind:

  • die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird,
  • der Ort des Wanderlagers,
  • der Name des Veranstalters, die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse, und
  • in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer und sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.

In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen unentgeltliche Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.

Folgende Dienstleistungen oder Waren dürfen anlässlich eines Wanderlagers nicht vertrieben oder vermittelt werden:

  • Finanzanlagen im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung,
  • Versicherungsverträge und Bausparverträge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne von § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder

entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen,

  • bestimmte Medizinprodukte (§ 56a Abs. 6 Nr. 2 der Gewerbeordnung),
  • Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung.

Verfahrensablauf

  • Die Anzeige eines Wanderlagers nehmen Sie bei dem Gewerbeamt oder Ordnungsamt der Gemeinde vor, die für den Veranstaltungsort zuständig ist.
  • Sofern das Wanderlager im Ausland veranstaltet werden soll ist die Anzeige des Wanderlagers bei dem für den Ort der Niederlassung des Veranstalters zuständigen Gewerbeamt oder Ordnungsamt abzugeben.

Ansprechpunkt

Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers bei der unteren Gewerbebehörde anzeigen, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet. Sofern das Wanderlager im Ausland veranstaltet werden soll ist die Anzeige gegenüber der unteren Verwaltungsbehörde vorzunehmen, die für den Ort der Niederlassung des Veranstalters zuständig ist. Untere Verwaltungsbehörde ist in der Regel das Gewerbeamt oder Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde.

Voraussetzungen

Es gibt keine Voraussetzungen.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen folgende Angaben machen:

  • Ort, Datum und Uhrzeit des Wanderlagers,
  • den Namen des Veranstalters sowie desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, einschließlich die Anschrift, unter der diese Personen niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten,
  • Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
  • Die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das der Veranstalter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
  • den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung,
  • den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters des in der Anzeige genannten Veranstalters des Wanderlagers, der dieses an Ort und Stelle für den Veranstalter leitet.

Kosten

Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Frist

Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers spätestens vier Wochen vor Beginn anzeigen, sofern durch eine öffentliche Ankündigung auf die Veranstaltung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll.

Wenn Sie das Wanderlager verspätet oder fehlerhaft anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Bearbeitungsdauer

1 Woche

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Onlinedienste

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Gewerbewesen

Sachgebiet 2.2 Allgemeine Gefahrenabwehr, Gewerbe, Meldewesen, Standesamt

Markt 2
Grünhagenhaus
06484 Quedlinburg