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CORONA - Informationen für Unternehmen

Die Welterbestadt Quedlinburg möchte die ansässigen Unternehmen bestmöglich durch die Krise begleiten und hat dazu über das Jahr hinweg zahlreiche unterstützende Aktionen und Maßnahmen umgesetzt. Zudem bieten der Bund, das Land Sachsen-Anhalt, Unternehmensverbände und verschiedene Bundesbehörden umfangreiche Hilfsprogramme an bzw. stellen auf Ihren Internetseiten Informationen zusammen, mit denen sich Unternehmen gezielt zum Thema „Corona-Virus“ informieren können. Die Welterbestadt Quedlinburg hat auf dieser Seite die wichtigsten Informationen und Links für Sie kompakt zusammengestellt. Folgende Themen finden dabei besondere Berücksichtigung:

Unterstützung der Welterbestadt Quedlinburg für ihre Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen

Informationsservice der Wirtschaftsförderung:

Das Büro Wirtschaftsförderung und Citymanagement der Welterbestadt Quedlinburg informiert Sie auf dieser Webseite sowie über unseren E-Mail-Verteiler über aktuelle Änderungen und Neuerungen. Wenn Sie unsere E-Mails noch nicht erhalten und auf den E-Mail-Verteiler mit aufgenommen werden wollen, senden Sie bitte eine E-Mail mit der Bitte um Aufnahme in den Verteiler an nicole.risse@quedlinburg.de.

Unternehmensdatenbank:

Für viele Unternehmen und vor allem Handel Treibende wurde in der aktuellen Krise vor allem deutlich: Wer digital nicht existiert, findet auch analog nicht statt. Deshalb unterstützt und fördert die Wirtschaftsförderung der Welterbestadt Quedlinburg die digitale Sichtbarkeit und Auffindbarkeit aller Unternehmen der Welterbestadt mit dem neuen Internetportal www.quedlinburg-lokal.de. In der Krise gestartet als Plattform für all jene, die trotz der Eindämmungsverordnung Leistungen für die Öffentlichkeit anbieten konnten, wurde das Portal nun zu einer attraktiven lokalen Unternehmensdatenbank ausgebaut, die offen ist für alle Gewerbetreibenden. 

Orientierungsberatung zur Digitalisierung:

Wenn Sie sich einen Überblick verschaffen möchten, welche Chancen die Digitalisierung speziell für Sie bietet oder einen Gesprächspartner brauchen um herauszufinden, welche digitalen Werkzeuge für Sie und Ihr Gewerbe die richtigen sind, möchten wir uns ebenfalls gern als Gesprächspartner anbieten. Weiter Informationen erhalten Sie hier.

Informationen zu geltenden Einschränkungen und gesetzlichen Regelungen (Gesetzeslage)

Eindämmungsverordnung wird verlängert

[Pressemitteilungen der Landesregierung]

Sachsen-Anhalt verlängert die 18. Eindämmungsverordnung bis zum 26. November 2022. Die Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen in medizinischen und pflegerischen Bereichen bleiben bestehen. Im ÖPNV gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Maske.

Sachsen-Anhalt verlängert die Regelungen der 18. Eindämmungsverordnung bis zum 26. November 2022. Das hat das Kabinett am Dienstag in Magdeburg beschlossen. Damit bleibt es in Sachsen-Anhalt bei den bekannten Regelungen. Eine Maskenpflicht für Innenräume besteht daher nicht.

Auf Grundlage der sachsen-anhaltischen Eindämmungsverordnung muss im ÖPNV weiterhin ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Die Verkehrsministerkonferenz, wie auch die Konferenz der Ministerpräsidenten, hatte ein einheitliches Verfahren für die gesamte Bundesrepublik empfohlen. Sachsen-Anhalt bleibt damit im Geleitzug aller Bundesländer. Angesichts des Infektionsgeschehens appelliert Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne an das Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger: „Zum Schutz von Menschen im hohen Alter oder mit Vorerkrankungen sollten wir alle weiterhin Vorsicht walten lassen. Gerade in Innenräumen und an Orten, an denen viele Menschen auf engem Raum zusammentreffen, ist aktuell dringend anzuraten, eine Maske zu tragen.“

Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) besteht zudem weiterhin eine bundesweit geltende Verpflichtung zur Testung in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten. Zudem besteht in diesen Einrichtungen sowie im Personenfernverkehr und beispielsweise in Arztpraxen eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Im Personenfernverkehr können Kinder zwischen 6 und 14 Jahren auch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Gleiches gilt für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.

In der Begründung zur 18. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist mit Blick auf Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser zudem klargestellt worden, dass eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske nur dort zu tragen ist, wo es zu vielen Kontakten mit externen Personen kommt, beispielsweise in einem Bistro in einem Krankenhaus, Wartezonen oder Aufzügen. In Räumlichkeiten, die nicht für jedermann zugänglich sind und grundsätzlich nur von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden wie Patienten- bzw. Bewohnerzimmern, Therapiezimmern, Gemeinschafts- und Aufenthaltsräumen besteht keine Pflicht zum Maskentragen.

Weitere Informationen zur aktuellen Verordnungslage unter: coronavirus.sachsen-anhalt.de/amtliche-informationen


Neue SARS-COV-2 Arbeitsschutzverordnung tritt am 1. Oktober in Kraft

Die Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wurde am 28. September 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.

Maßnahmen:

  • Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept, dabei sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
    • die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen und
    • Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, z.B. durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen und
      Angebot von Homeoffice.
    • Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen.
    • Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten.
  • Verpflichtung der Arbeitgeber zur Erhöhung der Impfquote und Unterstützung der Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten beizutragen.

Link zum Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Informationen zu Grundsicherung, Kurzarbeitergeld, Verdienstausfallentschädigung

Kurzarbeitergeld:

Dieses erfolgreiche Instrument zur Krisenbekämpfung und zur Stabilisierung des Arbeitsmarktes besteht weiter fort. Bezüge wurden teilweise erhöht. Aktuelle Informationen unter:

Ansprechpartner ist die Bundesagentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit Halberstadt hat dazu sowie zu weiteren Fragen eine zentrale Rufnummer eingerichtet: 03941-40 880.

Verdienstausfallentschädigung nach Infektionsschutzgesetz

Für Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch. In das Infektionsschutzgesetz ist auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen worden. Die neue Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kita oder Schule, selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber. Dieser kann seinerseits bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen.

Für weiterführende Informationen folgen Sie diesem Link.

Grundsicherung

Gerade bei Soloselbständigen greifen ggf. die Erleichterungen im Bereich des SGB II (Grundsicherung). Aktuell gelten bis vorerst 30. Juni 2020 folgende Ausnahmeregelungen:

  • eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als an-gemessen und
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.

Bitte informieren Sie sich hierzu über folgende Internetseiten (mit Kontakten):

Informationen zu finanziellen Hilfen für Gewerbetreibende (Zuschüsse, Darlehen, Überbrückungshilfen)

Überbrückungshilfen

Seit dem 5. Mai 2022 können Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen (bis zur Überbrückungshilfe III) eingereicht werden. Alle Informationen, u. a. auch ein Servicevideo zur Hilfestellung für die Durchführung der korrekten Schlussabrechnung, finden Sie >HIER.

Hinweis: Die Prüfung der eingereichten Schlussabrechnungen erfolgt nachgelagert, da vorrangig die noch offenen Anträge bearbeitet werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15. Juni 2022. Nur bei einer Antragstellung bis 19. Mai 2022 war eine Abschlagszahlung der Überbrückungshilfe IV möglich. 

Neustarthilfe

Die Antragsfrist für die Neustarthilfe 2022 April bis Juni endet am 15. Juni 2022. Nur bei einer Antragstellung bis 19. Mai 2022 war die Auszahlung von einem Vorschuss möglich. Vom 13. Mai bis 15. Juni 2022 ist der Wechsel zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV möglich. Der Wechsel zwischen der Neustarthilfe / Neustarthilfe Plus und den Überbrückungshilfen III und III Plus ist ebenfalls noch bis 15. Juni 2022 möglich.

Alle aktuellen Informationen zu den Corona-Hilfen der Bundesregierung finden Sie hier:  >www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de 

 

Sie haben keinen Steuerberater? Hier sind zwei Optionen:

Konsultieren Sie unserer Firmenregister www.quedlinburg-lokal.de.

Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt hilft Ihnen weiter. Über den Steuerberatersuchservice der Kammer finden Sie den passenden Steuerberater.

 

Unternehmensberatung der Investitionsbank

Die Corona-Krise hat die Wirtschaft hart getroffen. Hier steigt auch der Beratungsbedarf in Unternehmen. Der Blick von einem unabhängigen Dritten auf die Unternehmensabläufe und -strategie kann helfen, die krisenbedingten Herausforderungen besser zu meistern. Hier möchte das Beratungsprogramm der Investitionsbank ansetzen. Es steht kleinen und mittleren Unternehmen sowie Freiberuflern zur Verfügung. Beratungshonorare sind bis zu 50 Prozent (max. 6.000 Euro netto) förderfähig. Bis Ende Mai können noch Anträge bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt eingereicht werden.

Mehr Infos finden Sie hier: https://www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/beraten-werden/beratungshilfeprogramm
Oder rufen Sie Ihren Förderexperten kostenfrei unter Telefon 0800 56 007 57 an. 

Die wichtigsten Anlaufstellen im Bund, im Land Sachsen-Anhalt und vor Ort

Brancheninformationen zum gewerblichen Betrieb

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