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Wildtiere in der Stadt – Wie verhalte ich mich richtig?

In der Welterbestadt Quedlinburg haben sich freilebende Tierarten wie Waschbären und Steinmarder zunehmend an das Stadtleben angepasst. Besonders Waschbären, ursprünglich aus Nordamerika eingeführt, gelten als intelligent, anpassungsfähig und standorttreu – besonders wenn sie Futterquellen finden. Sie durchstreifen regelmäßig Gärten, Dachböden und Dämmungen und können dabei Schäden verursachen. Darüber hinaus stellen sie ein gesundheitliches Risiko dar: Waschbären können Krankheiten wie Salmonellen, Räude oder den Fuchsbandwurm übertragen – auf Menschen ebenso wie auf Haustiere.

Daher besteht die dringende Notwendigkeit, diese Tierarten möglichst aus der unmittelbaren Nähe des Menschen zu vergrämen. Die günstigen Lebensbedingungen im urbanen Raum entstehen vor allem durch ein Überangebot an Futter, bestehend aus organischen Abfällen oder zugänglichem Haustierfutter. Wichtig sind daher vor allem vorbeugende Maßnahmen, die jede Bürgerin und jeder Bürger umsetzen sollte: Dazu gehören das feste Abdecken von Kompost- und Abfallhaufen, der sichere Verschluss von Mülltonnen sowie die Entsorgung der Futterreste von Haustieren. Auch das Verschließen von Schlupflöchern und Nischen in Gartenhütten, Schuppen und Dächern trägt dazu bei, die Ansiedlung von Steinmardern und Waschbären in der Nähe des Menschen zu verhindern. Wildtiere dürfen grundsätzlich nicht gefüttert werden, um ihre Ansiedlung in der Nähe des Menschen zu vermeiden. Das einsammeln, fangen und mitnehmen von Tieren durch Privatpersonen aus Parks oder öffentlichen Anlagen ist untersagt.

Die Welterbestadt Quedlinburg hat die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zum Seuchenschutz bereits verstärkt: Zwei jagdberechtigte Personen sind als Stadtjäger bestellt worden. Diese können bei Bedarf im öffentlichen Raum von der Ordnungsbehörde, angefordert werden. Ihre Aufgabe ist die tierschutzgerechte Entfernung und fachgerechte Entsorgung der Tiere – auf privaten Grundstücken obliegt diese Aufgabe ausschließlich den Grundstückseigentümern. Gemäß des Landesjagdgesetzes Sachsen-Anhalts ist die Jagd grundsätzlich nur außerhalb geschlossener Ortschaften erlaubt – also auf allen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die einen Jagdbezirk bilden sowie auf brachliegendem Gelände.